Das geänderte Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es regelt u.a. die Rahmenbedingungen für den Einbau von Heizungen. Außerdem gelten mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) verbesserte Förderbedingungen für den Heizungstausch.
1.Was bedeuten GEG und BEG genau und was haben sie miteinander zu tun?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt u.a. den Umstieg auf klimafreundliche Heizungsanlagen. Es legt fest, ab wann neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen müssen. Los geht es in diesem Jahr mit Häusern in Neubaugebieten. Spätestens ab Juli 2026 werden in Städten ab 100.000 Einwohnern und in allen anderen Städten und Gemeinden ab Juli 2028 die 65 Prozent beim Einbau neuer Heizungen verbindlich. Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzzentralheizungen sowie wasserführende Pelletkaminöfen erfüllen die Anforderungen der 65-Prozent-Nutzungspflicht. Das gilt ohne Einschränkungen im Neubau wie beim Heizungstausch.
Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird der Einbau von Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, gefördert. Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzzentralheizungen sowie wasserführende Pelletkaminöfen werden mit bis zu 70 Prozent Zuschuss gefördert.
2.Welche Förderung gibt es? Wie sieht die Förderung aus?
Es gibt eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Bestandsgebäude. Bei selbstgenutztem Wohneigentum sind zusätzlich 20 Prozent Klima-Geschwindigkeitsbonus für den Tausch einer fossilen Heizung und ein Einkommens-Bonus von 30 Prozent bei geringen Haushaltseinkommen möglich. Die Boni sind kumulierbar bis zu einem Fördersatz von 70 Prozent.
Hinzukommen kann ein Emissionsminderungs-Zuschlag, wenn die Holzheizung nur 2,5 mg Staub/m³ ausstößt. Die förderfähigen Kosten betragen für die erste Wohnung maximal 30.000 Euro. Der Zuschuss liegt also bei bis zu 21.000 Euro plus ggf. 2.500 Euro.
Bei Holzheizungsanlagen gibt es den Klima-Geschwindigkeitsbonus nur, wenn die neue Heizung mit einer Solarthermie- oder Photovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe (auch Warmwasser-Wärmepumpen) kombiniert wird, die den Warmwasserbedarf decken kann. Mehr zur Förderung
3.Was bedeutet das Gebäudeenergiegesetz für meine fossile Heizung? Wann muss ich diese austauschen?
Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden – es sei denn, sie unterliegen der bisher bereits geltenden Austauschpflicht für mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen. Geht eine Gas- oder Ölheizung kaputt, darf sie repariert werden.
Ab 2045 gilt für alle Heizungen ein Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe. Spätestens dann muss die alte Heizung ausgetauscht sein – oder mit Bioheizöl, Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden, sofern dies bei der alten Anlage technisch möglich ist.
Für Öl- und Gasheizungen, die ab 2024 bis zum Inkrafttreten der 65-Prozent-Pflicht im eigenen Gemeindegebiet eingebaut werden, gilt, dass bereits ab 2029 steigende Anteile von Biomethan, Bioheizöl und Wasserstoff eingesetzt werden müssen, beginnend mit 15 Prozent.
Aber Achtung: Öl und Gas werden in den nächsten Jahren allein schon aufgrund des CO2-Preises teurer. Hinzu kommt, dass Biomethan, Bioheizöl und Wasserstoff knapp und daher teuer sein werden. Vergleichen Sie daher frühzeitig die Optionen für den Umstieg auf Erneuerbare Energien. Denn bis 2028 gibt es noch 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus, danach werden es immer ein paar Prozentpunkte weniger!
4. Wer hilft mir bei Planung und Einbau der erneuerbaren Wärmelösungen?
Ein Heizungsbauer übernimmt den Einbau und unterstützt bei Auswahl und Planung der Heizungsanlage (Liste qualifizierter Ansprechpartner).
Es kann sinnvoll sein, einen Gebäudeenergieberater einzuschalten. Dieser berät nicht nur bei der Wahl der klimafreundlichen Heizung, sondern auch zum energetischen Sanierungsbedarf (Liste der externen Energieberater).
5. Wo kann ich den Antrag stellen? Und was ist zu beachten?
Förderanträge für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch neue Holzheizungsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien sind ab 2024 bei der Förderbank KfW zu stellen.
Bei Antragstellung ab dem 1. September 2024 muss ein Lieferungs- und Leistungsvertrag mit dem entsprechenden Fachhandwerker abgeschlossen sein, der eine Klausel enthält, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn die Förderung bewilligt wurde. Außerdem muss der Heizungsbaubetrieb eine Beschreibung des geplanten Vorhabens geliefert haben.
6. Welche weiteren Möglichkeiten zur Finanzierung habe ich?
Wer für die neue Heizungsanlage eine Finanzierung benötigt, kann mit der Förderzusage in der Tasche zusätzlich einen „Ergänzungskredit“ der KfW bei der Hausbank beantragen und damit die gesamten Kosten bezahlen. Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Zinsvorteil. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben liegt bei der Kreditförderung bei 120.000 Euro.
7. Mit welchen laufenden Kosten sollte ich bei Pelletheizungen rechnen?
Wenn Sie mit Pellets heizen, profitieren Sie von einem günstigen Preisniveau. In den letzten zehn Jahren waren Pellets im Schnitt 24 bzw. 27 Prozent günstiger als Heizöl und Erdgas. Das erscheint auch für die Zukunft realistisch: In der Energiepreisprognose des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz schneiden Holzpellets günstiger ab als alle anderen aufgeführten Energieträger wie Wärmepumpe oder Erdgas. Aktuelle Informationen über Pelletpreis und Wirtschaftlichkeit.
Fazit: Für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen wie Holz- und Pelletheizungen gibt es eine Grundförderung von 30 Prozent, für selbstnutzende Wohneigentümer kumuliert mit Klima-Geschwindigkeits- und Einkommens Bonus bis zu 70 Prozent bzw. maximal 21.000 Euro. Hinzukommen kann bei neuen Holzheizungsanlagen ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro. Wer sie mit einer Solaranlage oder eine Warmwasser-Wärmepumpe kombiniert, kann in den nächsten Jahren den Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent erhalten. Lassen Sie sich beraten!