Förderprogramme für Pelletheizsysteme

Staatliche Zuschüsse im Überblick

Bund und Länder unterstützen den Umstieg auf Erneuerbare Energien – auch bei der Wärmeversorgung. Doch bei den vielen Förderprogrammen kann man schnell den Überblick verlieren. Welche Zuschüsse gibt es? Und welche passen zu Ihrem Vorhaben? Erfahren Sie hier, welche Programme für Sie in Frage kommen, wenn Sie in eine Holzheizungsanlage zur Wärmeversorgung investieren wollen, und wie Sie dafür den bestmöglichen Zuschuss erhalten. 

Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Förderung beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden

Gebäudeeigentümer, die sich für den Einbau einer Holzheizungsanlage in ein Bestandsgebäude entscheiden, können die Heizungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Teil Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Anspruch nehmen. Sie fördert Investitionen sowohl in Wohn- als auch Nichtwohngebäude und in Gebäudenetze mit bis zu 16 Gebäuden mit bis zu 100 Wohnungen. Die Förderung wird als direkter Investitionszuschuss ausgezahlt. Seit dem 21. Juli 2026 gelten für neue Förderanträge veränderte Konditionen. Diese gelten auch für Eigentümer mit bestehender Bestätigung zum Antrag (BzA). 

Für die Finanzierung der Investitionen können Gebäudeeigentümer ergänzend einen Kredit der KfW bei der Hausbank beantragen. Dabei gibt es eine Zinsvergünstigung für Antragsteller mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis zu 90.000 Euro.

Förderfähige Holzheizungsanlagen

Förderfähig sind bei der BEG-Heizungsförderung automatisch beschickte Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzvergaserkessel, Pelletkaminöfen mit Wassertasche sowie Kombikessel, die sowohl Pellets und Scheitholz oder Hackschnitzel und Scheitholz einsetzen – jeweils mit einer Nennwärmeleistung ab 5 kW. Gefördert werden alle Anlagen, die in das Wärmeerzeugerportal des BAFA aufgommen wurden.

Neue Konditionen bei der Heizungsförderung ab dem 21.07.2026

Für Gebäudeeigentümer gelten für den erstmaligen Einbau einer Holzheizungsanlage folgende Konditionen der BEG Einzelmaßnahmen: 

  • Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

  • Die maximal förderfähigen Kosten betragen 28.000 Euro für die erste Wohnung (jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit).

  • Die förderfähigen Kosten von 28.000 Euro für die erste Wohnung sinken erstmalig am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um jeweils 750 Euro.

  • Zusätzlich zur Grundförderung kann ein Einkommens-Bonus beantragt werden: 

    • 40 Prozent der förderfähigen Kosten für Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro

    • 30 Prozent bei einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro

    • 10 Prozent bei einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro

  • Kinderzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das anzusetzende zu versteuernde Haushalts-Jahreseinkommen um 10.000 Euro. Ein Beispielhaushalt mit 60.000 Euro Jahreseinkommen und einem minderjährigen Kind bekommt somit einen Einkommens-Bonus in Höhe von 10 Prozent (siehe oben). 

  • Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird nur noch bei Förderanträgen gewährt, die bis zum 31. Juli 2028 gestellt werden. Er beträgt zunächst 16 Prozent der förderfähigen Kosten und sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um je vier Prozentpunkte. Bei ab 1. August 2028 gestellten Förderanträgen gibt es keinen Klimageschwindigkeits-Bonus mehr.

Förderfähige Kosten

Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage.

Der Fördersatz wird immer auf die förderfähigen Kosten bezogen (Bruttokosten einschließlich MwSt). Der maximale Zuschuss ist gedeckelt. Alle darüber hinausgehenden Kosten werden nicht berücksichtigt. 

Bei Wohngebäuden gelten bei der Heizungsförderung folgende Höchstbeträge für die Berücksichtigung förderfähiger Kosten:

  • zunächst 28.000 Euro für die erste Wohnung (Beitrag sinkt ab 2027, siehe oben)

  • je 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohnung

  • je 8.000 Euro ab der siebten Wohnung

Bei Nichtwohngebäuden gelten folgende Höchstbeträge förderfähiger Kosten:

Nettogrundfläche (NGF)Höchstbeträge bis zum 31.01.2017abzügl. alle 6 Monate (ab dem 01.02.2027)

bis 150 m²

28.000 Euroje 750 Euro
über 150 bis 400 m²plus 197 Euro pro m²je 3 Euro pro m²

über 400 bis 1.000 m²

plus 118 Euro pro m²je 2 Euro pro m²
über 1.000 m²plus 79 Euro pro m²je 1 Euro pro m²

Sämtliche Beträge gelten jeweils inkl. MwSt. Dies gilt auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.

Ergänzungskredit

Um auch Gebäudeeigentümern ohne Rücklagen die Investition in die energetische Modernisierung ihres Gebäudes zu ermöglichen, können Antragsteller (außer kommunale Antragsteller) nach der Förderzusage einen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohnung beantragen. Dieser muss über die Hausbank bei der KfW eingereicht werden. Selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro profitieren dabei von einer zusätzlichen Zinsverbilligung.

Steuerförderung

Statt einer direkten Förderung können selbstnutzende Eigentümer auch einen Steuernachlass von 20 Prozent der förderfähigen Kosten nutzen. Dieser wird über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen. Der Antrag erfolgt im Jahr nach der Bezahlung der neuen Holzheizung – mit der Steuererklärung für das Vorjahr.

KfW-Förderung Effizienzhäuser/Effizienzgebäude

Holzzentralheizungen und wasserführende Pelletkaminöfen können auch gefördert werden, wenn sie bei der energetischen Gebäudemodernisierung von Bestandsgebäuden in ein

  • Effizienzhaus (BEG – Teil Wohngebäude, BEG WG) bzw.

  • Effizienzgebäude (BEG – Teil Nichtwohngebäude, BEG NWG)

eingebaut werden. Die Antragsteller erhalten einen Förderkredit mit Tilgungszuschüssen. Dabei muss bei Wohngebäuden mindestens das Niveau eines Effizienzhauses 85 (EH 85 EE) erreicht werden, bei Nichtwohngebäuden eines Effizienzgebäudes 70 (EH 70 EE).

Neubauförderung für mit Holz beheizte Gebäude

Für den Bau neuer Gebäude mit einer zentralen Holzheizungsanlage kann in den KfW-Neubauförderprogrammen KFN, KNN und WEF-N in der Regel kein Förderantrag für einen Förderkredit gestellt werden. Möglich ist darin jedoch eine Förderung für Neubauten mit einer Einzelraumfeuerungsanlage (z.B. luftführende Pelletkaminöfen). Eine Ausnahme für Neubauten mit Holzzentralheizungen besteht nur im Programm Klimafreundlicher Neubau (KFN) für bei Antragstellung bereits genehmigte Gebäude mit der Effizienzstufe 55. Diese Möglichkeit besteht bis Ende 2026.

Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)

Die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) fördert Investitionen in die Errichtung neuer und bestehender Netze, die mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohnungen versorgen mit Investitionszuschüssen von 40 %. Möglich ist dabei auch die Förderung von Holzanlagen. Dabei gelten für Holzanlagen allerdings bestimmte Einschränkungen:

  • Brennstoffe: In Anlagen größer 1 MW ist der Einsatz von Waldholz ausgeschlossen. In Anlagen bis 1 MW ist der Einsatz aller zulässigen biogenen Festbrennstoffe zulässig, die die 1. BImSchV.  als Regelbrennstoffliste zulässt; dabei ist auch der Einsatz von Waldholz zulässig.

  • Anzahl der Betriebsstunden und Biomasseanteil: Diese sind bei Holzanlagen in Wärmenetzen mit einer Netzlängen größer 20 km beschränkt. Dabei gelten ab 50 km strengere Beschränkungen.

Bundesförderung Energieeffizienz in der Wirtschaft

Über die Bundesförderung „Energie und Rohstoffeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ werden im Modul 2 Holzkessel kleiner 7,5 MW gefördert, die mehr als 50 Prozent Prozesswärme erzeugen:

  • Entweder mit einem zinsvergünstigten Förderkredit mit Tilgungszuschüssen über das KfW-Programm 295,

  • oder mit direkten Investitionszuschüssen in gleicher Höhe über das BAFA.

Förderfähig sind alle Arten von Holzkesseln, die auch in der BEG EM förderfähig sind, aber auch luft- oder dampfführende Holzkessel und Holz-KWK-Anlagen. Die Fördersätze betragen je nach Größe des Unternehmens für Holzanlagen 20, 30 oder 40 Prozent.
 

Förderprogramme der Bundesländer

Es ist zulässig, ergänzend zur BEG-EM Förderprogramme von Ländern oder Kommunen zu nutzen. Dabei wird der Gesamtfördersatz bei 60 Prozent gedeckelt (nur bei kommunalen Antragstellern 90 Prozent).

Weitere Materialien

Förderfibel Cover

Förderfibel

Die Förderfibel bietet einen Leitfaden durch den Förderdschungel und gibt verständliche Antworten auf alle Fragen zu den bestehenden Fördermöglichkeiten für Pellet- und Holzfeuerungen. Für Fachleute gibt es die ausführlichere Förderfibel PLUS (nach Login).

Prozesswärme Flyer

Flyer zu Prozesswärme

Auch Prozesswärme mit moderner Holzenergie wird staatlich gefördert. Mehr Informationen gibt es gebündelt im Flyer.

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