Förderprogramm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“ gestartet
Attraktiver Zuschuss oder Kredit von BAFA und KfW
Berlin
, 26.04.2019•
Das Energieministerium (BMWi) hat seine Förderangebote zum Jahresbeginn 2019 neu strukturiert: Über das neue Programm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ werden seit Januar 2019 sämtliche Holzkessel gefördert, die mindestens 50 % Prozesswärme erzeugen: entweder mit einer Kreditförderung über das KfW-Programm 295 oder mit Zuschüssen in gleicher Höhe über das BAFA. Förderfähig sind alle Holzkessel, die auch im MAP förderfähig sind. Die Prozesswärmeförderung für Holzheizungen in Höhe von 30 % im BAFA-Teil des MAP entfällt dafür.
Dabei hat das BMWi die Förderung erheblich attraktiver ausgestaltet. Investitionen werden seit Januar mit Investitions- oder Tilgungszuschüssen in Höhe von regulär 45 % der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Bei KMU sind es 55 %. Bei De-minimis-Beihilfen (bis zu 200.000 EUR innerhalb von drei Jahren), beim Ersatz eines konventionellen oder der Ergänzung eines bestehenden Wärmeerzeugers und Solaranlagen sind die gesamten Investitionskosten förderfähig, ansonsten nur die Investitionsmehrkosten. Die Förderung beträgt maximal 10 Mio. EUR pro Vorhaben. Sie darf für die gleiche Maßnahme nicht mit anderen Förderungen (inkl. Beihilfen nach dem KWKG und EEG) kumuliert werden.
Förderfähig sind sämtliche Holzkessel, die auch im MAP förderfähig sind. Bei Holzkesseln bis 100 kW muss die Möglichkeit der Nutzung des Brennwertes überprüft und vom durchführenden Unternehmen bestätigt werden. Holzkessel ab 100 kW müssen mit einem Abgaswärmetauscher ausgestattet werden.
Zu den förderfähigen Kosten gehören neben dem Wärmeerzeuger zugehörige Brennstofflager und Wärmespeicher und die für die Einbindung in den vorhandenen Prozess und zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen. Förderfähige Nebenkosten sind Machbarkeitsabschätzungen, Planungskosten, Installationskosten und notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Anlage. Nebenkosten nur bis zu einem Anteil von max. 30% an den gesamten Investitionskosten förderfähig.
Zu beachten ist, dass – anders als bei der MAP-Förderung – mit dem Vorhaben erst nach erfolgter Zusage (Zuwendungsbescheid) durch die KfW oder das BAFA begonnen werden darf. Von dieser Regelung kann in begründeten Fällen auf Antrag abgewichen werden. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Weitere Informationen zum neuen KfW-Förderprogramm 295