Bund und Länder unterstützen den Ausbau Erneuerbarer Energien auch bei der Wärmeversorgung. Die vielen Zuschussprogramme sind jedoch nicht immer einfach zu durchschauen. Erfahren Sie hier, welche Programme für Sie in Frage kommen. Alle Angaben ohne Gewähr.
Heizen mit Pellets schont nicht nur das Klima, sondern auch den Geldbeutel
Förderfibel
Mit der Förderfibel bietet das Deutsche Pelletinstitut (DEPI) Verbrauchern einen übersichtlichen Leitfaden durch den Förderdschungel der Erneuerbaren Wärme. Die Informationsbroschüre gibt leicht verständliche Antworten auf alle Fragen zu den bestehenden Fördermöglichkeiten für Pellet- und Holzfeuerungen durch Bund, Länder und Kommunen.
BEG Einzelmaßnahmen
Seit dem 1. Januar 2023 gelten für seitdem gestellte Förderanträge Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Teil Einzelmaßnahmen. Vorher gestellte Förderanträge werden zu den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen behandelt und gefördert. Antragsteller haben 24 Monate Zeit, ihr Förderprojekt zu realisieren.
Förderung in Bestandsgebäuden: Gebäudeeigentümer, die sich für den Einbau einer Holzzentralheizung oder eines Pelletkaminofens mit Wassertasche in ein Bestandsgebäude entscheiden, können auf eine staatliche Unterstützung bauen: Die Bundesregierung fördert den Einsatz Erneuerbarer Wärme bei der Heizungsmodernisierung in Bestandsgebäuden als Einzelmaßnahme mit der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowohl in Wohngebäuden als auch in Nichtwohngebäuden. Die Zuschüsse werden als direkter Investitionszuschuss ausgezahlt.
Eine Kreditförderung für Einzelmaßnahmen gibt es seit dem 15. August 2022 nicht mehr.
Förderfähige Holzfeuerungen: Automatisch beschickte Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzvergaserkessel, Pelletkaminöfen mit Wassertasche sowie Kombikessel, die sowohl Pellets und Scheitholz oder Hackschnitzel und Scheitholz einsetzen können (jeweils mit einer Nennwärmeleistung ab 5 kW. Nach oben hin besteht keine Leistungsbegrenzung). Gefördert werden nur Anlagen, die in den auf der BAFA-Webseite veröffentlichten Listen förderfähiger Anlagen aufgeführt sind.
Keine Einzelmaßnahmenförderung im Neubau: Eine Förderung des Einbaus von Holzzentralheizungen in neu errichtete Gebäude ist im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen nicht möglich. Es kann aber für Neubauten mit sehr hohem Energie- und Nachhaltigkeitsstandard ein Förderkredit aus der BEG Wohngebäude bzw. der BEG Nichtwohngebäude bei der KfW beantragt werden (siehe KfW-Förderung für Effizienzhäuser).
BEG-Förderung für kleine Wärmenetze (sog. Gebäudenetze): Das BAFA fördert im Rahmen derBEG Einzelmaßnahmen auch die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von Wärmenetzen mit bis zu 16 angeschlossenen Gebäuden, sofern diese nicht mehr als 100 Wohneinheiten haben (sog. Gebäudenetze). Darüber hinaus handelt es sich um Wärmenetze, deren Errichtung, Erweiterung oder Umbau im Rahmen der BEG nicht gefördert wird. Lediglich der Anschluss von Gebäuden an Wärme- und an Gebäudenetze wird im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen gefördert. Voraussetzung ist, dass im Wärmenetz nach der Investitionsmaßnahme mindestens 65 Prozent Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme genutzt wird. Dabei ist für jedes angeschlossene Gebäude ein eigener Förderantrag zu stellen. Gefördert wird bei der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung von Gebäudenetzen auch die Errichtung von Holzkesseln, die in diese Gebäudenetze einspeisen, sofern diese mit Wärmepumpen oder Solarthermieanlagen kombiniert werden, die mindestens 25 Prozent des Wärmebedarfs der Gebäude decken.
Wärmenetze mit mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten werden über die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert.
Fördersätze
Für förderfähige Holzfeuerungen gibt es seit dem 1. Januar 2023 zwei Fördersätze: 20 Prozent oder 10 Prozent.
Wird eine funktionstüchtige Öl- oder Kohleheizung, eine Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gasheizung gegen eine förderfähige Holzzentralheizung ausgetauscht, und werden gleichzeitig alle weiteren fossilen Wärmeerzeuger im Gebäude deinstalliert, beträgt der Fördersatz 20 Prozent (Förderung mit Heizungstauschbonus HTB).
In allen anderen Fällen (z.B. einer Anlagenerweiterung oder einem Austausch einer anderen Heizungsanlage) beträgt er 10 Prozent (Förderung ohne HTB).
Der Fördersatz wird auf die gesamtförderfähigen Kosten bezogen (bei Privatpersonen Bruttokosten einschließlich MwSt., bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen Nettokosten).
Förderfähige Kosten: Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungsprojekts und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage. Dazu gehören folgende Anlagenkosten und Nebenkosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme):
Wärmeerzeuger
Brennstoffaustragung
Wärmespeicher
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Einrichtung eines Lagers und eines Heiz- und Technikraums
Anpassung des Abgassystems
Anpassung der Wärmeverteilung (z.B. Einbau von Flächenheizungen und Niedertemperaturheizkörpern) und der Warmwasserbereitung
Demontagearbeiten
Beratung, Planung und Baubegleitung
Begrenzung der förderfähigen Kosten: Maximal können 60.000 Euro pro Wohnung bei Wohngebäuden und 1.000 Euro pro m² Nutzfläche (maximal 5 Mio. Euro) bei Nichtwohngebäuden geförder werden. Diese Beträge gelten jeweils inkl. MwSt. Dies gilt auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.
Werden ergänzend Förderprogramme von Ländern oder Kommunen genutzt, wird der Gesamtfördersatz bei 60 Prozent gedeckelt (nur bei kommunalen Antragstellern 90 Prozent).
Verpflichtung zur Kombination mit einer Solaranlage oder Wärmepumpe: Holzfeuerungen werden seit dem 1. Januar 2023 nur noch dann gefördert, wenn sie mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe kombiniert werden, die mindestens den Warmwasserbedarf des Gebäudes bilanziell deckt. Dabei werden sowohl vorhandene als auch neu zu installierende Anlgen anerkannt. Wird eine förderfähige Solarthermieanlage oder Wärmepumpe neu errichtet, erhält diese einen höheren Fördersatz (35 Prozent mit und 25 Prozent ohne HTB).
BEG EM: Fördersätze für Holzfeuerungen
Einzelmaßnahme
mit Heizungstauschbonus
ohne Heizungstauschbonus
iSFP-Bonus
Effizienzbonus für Wärmepumpen
Holzfeuerungen (auch bei Errichtung von Gebäudenetzen)
20 %
10 %
-
-
Solarthermieanlagen
35 %
25 %
-
-
Wärmepumpen
35 %
25 %
-
5 %
Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen (max. 75 % Holzanteil)
-
25 %
-
-
Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen (max. 25 % Holzanteil)
-
20 %
-
-
Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen (ohne Holzanteil)
-
30 %
-
-
Gebäudenetzanschluss
35 %
25 %
-
-
Wärmenetzanschluss
40 %
30 %
-
-
Heizungsoptimierung
15 %
-
5 %
-
Kein Förderausschluss bei bestehender Austauschpflicht: Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn für das bestehende Heizsystem eine Nachrüstpflicht nach § 72 Absatz 1-3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Heizkessel besteht.
Förderung der Heizungsoptimierung: Die BEG fördert die Heizungsoptimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, die noch nicht ausgetauscht werden. Bei fossilen Anlagen dürfen diese nicht älter als 20 Jahre alt sein, bei Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien auch älter. Gefördert wird dabei auch der Einbau/Austausch/Erweiterung von Pufferspeichern oder der Einbau von Brennwerttechnik. Voraussetzung ist, dass das Heizungssystem hydraulisch abgeglichen ist oder abgeglichen wird. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent. Es ist ein iSFP-Bonus von 5 Prozent möglich, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgesehen ist.
Keine Kreditförderung für Einzelmaßnahmen
Zum 28. Juli 2022 ist die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen über die KfW für neue Förderanträge eingestellt worden: Es besteht nur noch die Möglichkeit der Beantragung von direkten Investitionszuschüssen beim BAFA. Wer für die Finanzierung des Heizungstauschs einen Kredit benötigt, muss sich daher an eine Bank wenden. Bereits vor dem 28. Juli 2022 beantragte Vorhaben werden nach den vorher geltenden Regelungen behandelt.
Antragsverfahren
Antragstellung: Förderanträge müssen gestellt werden, bevor der Auftrag zur Errichtung der Anlage erteilt wird! Nur Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden. Bei der Antragstellung muss die Höhe der voraussichtlichen förderfähigen Kosten angegeben werden. Diese sollten großzügig aufgerundet werden, damit kleinere Kostensteigerungen oder Umplanungen nicht zu einer Förderkürzung führen.
Auftragsvergabe sofort nach Eingang der Eingangsbestätigung möglich: Der Auftrag kann direkt nach Eingang der Eingangsbestätigung erteilt werden – es muss nicht auf den Eingang des Zuwendungsbescheids gewartet werden.
Weitere Informationen zur Antragstellung direkt beim BAFA.
Mehr zur BEG im DEPI-Flyer „Mehr Karma. Mehr Cash.“
Steuerförderung
Seit 2021 können selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden für alle seit 2020 installierten und in der BEG Einzelmaßnahmenförderfähigen Maßnahmen alternativ auch die Steuerförderung für Maßnahmen der energetischen Gebäudemodernisierung in Anspruch nehmen. Diese Steuerförderung in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten fällt bei Anlagen, für die seit dem 15. August 2022 ein Förderantrag zu einem Fördersatz von 10 Prozent oder 15 Prozent gestellt werden, höher aus als die direkt Investitionsförderung durch die BEG.
Bei Maßnahmen, die in der BEG mit 20 Prozent oder mehr gefördert werden, ist die Steuerförderung aber weiterhin keine attraktivere Alternative. Wer durch seinen Steuerberater auf die Möglichkeit des Heizungstauschs mit Steuerförderung aufmerksam gemacht wurde, sollte also prüfen, ob er den Heizungstauschbonus bekommen kann. Dann ist es weiterhin lohnenswert, einen Förderantrag beim BAFA zu stellen. Ansonsten ist die Steuerförderung attraktiver!
Die Steuerförderung ist allerdings in jedem Fall für diejenigen Heizungsmodernisierer eine Alternative, die es versäumt haben, ihren Förderantrag rechtzeitig vor der Auftragsvergabe für die neue Holzfeuerung beim BAFA einzureichen!
Beantragt werden kann die Steuerförderung im Jahr nach der Bezahlung der neuen Holzfeuerungsanlage zusammen mit der Steuererklärung für das Vorjahr. Die Steuerförderung in Höhe von 20 Prozent wird dann, aufgeteilt auf drei Jahre, als Nachlass auf die Steuerschuld gewährt.
Fördermöglichkeiten im Überblick
KfW-Förderung Effizienzhäuser/Effizienzgebäude
Seitdem 1. Januar 2023 gelten auch für die Programme der KfW innerhalb der BEG geänderte Förderbedingungen.
Holzzentralheizungen und wasserführende Pelletkaminöfen können weiterhin auch gefördert werden, wenn sie bei der Gebäudemodernisierung (bei sehr anspruchsvollen nachhaltigen Projekten auch im Neubau) in ein sog. Effizienzhaus (Wohngebäude) bzw. ein Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) eingebaut werden. Dabei darf das Gebäude bestimmte Anforderungen an den Primärenergiebedarf pro Quadratmeter und an die Wärmedurchlässigkeit der Gebäudehülle nicht überschreiten. Der Fördersatz steigt mit dem Niveau der energetischen Anforderungen.
Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Wärme (EE-Klasse): Werden in dem modernisierten Bestandsgebäude erstmals mindestens 65 Prozent Erneuerbare Wärme eingesetzt, ist ein Bonus für die EE-Klasse in Höhe von 5 Prozentpunkten möglich. Bei Wohngebäuden erhöhen sich die förderfähigen Kosten um 30.000 Euro pro Wohnung. Alternativ dazu kann auch bei einer Nachhaltigkeitszertifizierung ein NH-Klassen-Bonus in Höhe von 5 Prozentpunkten in Anspruch genommen werden.
Weiterer Bonus: Für die Modernisierung der energetisch schlechtesten Gebäude (Worst-Perfoming-Building WPB) auf die Effizienzstufe 40, 55 oder 70 kann der sog. Worst-Performing-Building-Bonus (WPB-Bonus) in Höhe von 10 Prozentpunkten beantragt werden. Ein Wohngebäude ist ein WPB im Sinne der BEG, wenn es die Energieeffizienzklasse H aufweist.
Für die serielle Sanierung von Wohngebäuden kann der Bonus für die serielle Sanierung (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozent beantragt werden, sofern das Wohngebäude auf die Effizienzstufe 40 oder 55 modernisiert wird.
Förderung von Neubauten: Für neue Wohn- und Nichtwohngebäude kann seit dem 21. April 2022 bis zum Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau" (KfN) (für den 1. März 2023 geplant) nur noch dann ein Förderantrag für einen Förderkredit gestellt werden, wenn sie die Effizienzstufe 40 erreichen und wenn für sie eine Nachhaltigkeitszertifizierung durchgeführt wird (EH/EG 40 NH).
Förderfähige Kosten: Die förderfähigen Kosten betragen bei der Förderung der Modernisierung eines Wohngebäudes mit EE-Klasse (z.B. durch den erstmaligen Einbau einer Holzzentralheizung) bis zu 150.000 Euro pro Wohnung, ansonsten bis zu 120.000 Euro pro Wohnung. Bei neuen Wohngebäuden sind es ebenfalls 120.000 Euro pro Wohnung. Bei Nichtwohngebäuden sind es sowohl bei Modernisierungen als auch bei Neubauten 2.000 Euro pro m² beheizter Nutzfläche (max. 10 Mio. Euro).
Kreditförderung: Für seit dem 28. Juli 2022 gestellte Anträge wurde auch bei der Förderung der umfassenden energetischen Modernisierung von Effizienzhäusern oder Effizienzgebäuden die Möglichkeit der Förderung über Direktzuschüsse eingestellt. Gefördert wird die umfassende Gebäudemodernisierung nur noch durch einen Förderkredit mit Tilgungszuschuss. Anträge für einen Förderkredit sind über eine Hausbank bei der KfW einzureichen. Eine Ausnahme besteht nur für kommunale Antragsteller: Sie können weiterhin direkte Zuschüsse von der KfW in gleicher Höhe erhalten.
Fördersätze:
Energetische Modernisierung von Gebäuden
Tilgungszuschuss¹*
Zuschuss per Zinsvergünstigung¹*
Bonus für EE- oder NH-Klasse
WPB-Bonus
SerSan-Bonus (nur EH)
Max. Gesamtfördersatz
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 EE**
20 %
15 %
5 %
10 %
15 %
60 %²
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 EE*
15 %
15 %
5 %
10 %
15 %
55 %²
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 70 EE
10 %
15 %
5 %
10 %
30 %
Effizienzhaus 85 EE (nur bei Wohngebäuden)
5 %
15 %
5 %
-
25 %
Effizienzhaus/Effizienzgebäude Denkmal EE
5 %
15 %
5 %
-
25 %
1*Bei kommunalen Antragstellern, die einen direkten Investitionszuschuss beantragen, wird die Höhe des Tilgungszuschusses und des Zuschusses per Zinsvergünstigung addiert.
2 Bei Kumulierung des WPB- und SerSan-Bonus sind bei Wohngebäuden beide Boni auf 20 Prozent begrenzt
Neubau von Gebäuden
Tilgungszuschuss*
Zuschuss per Zinsvergünstigung*
Gesamtzuschuss
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 NH
5 %
7,5 %
12,5 %
*Bei kommunalen Antragstellern, die einen direkten Investitionszuschuss beantragen, wird die Höhe des Tilgungszuschusses und des Zuschusses per Zinsvergünstigung addiert.
EEW
Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit (Modul 2)
Über die Bundesförderung „Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ werden im Modul 2 Holzkessel gefördert, die mehr als 50 Prozent Prozesswärme erzeugen:
Entweder mit einem zinsvergünstigten Förderkredit mit Tilgungszuschüssen über das KfW-Programm 295,
oder mit direkten Investitionszuschüssen in gleicher Höhe über das BAFA.
Förderfähig sind alle Arten von Holzkesseln, die auch in der BEG Einzelmaßnahmen förderfähig sind, aber auch luft- oder dampfführende Holzkessel und Holz-KWK-Anlagen. Zu beachten sind aber die Beschränkungen für den Einsatz von Waldholz und für die Förderung von Holzfeuerungsanlagen ab 5 MW. Die Investitions- oder Tilgungszuschüsse betragen je nach Unternehmensgröße 45 Prozent, 55 Prozent oder 65 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die Maximalförderung beträgt 15 Mio. Euro. Beim Ersatz eines konventionellen Wärmeerzeugers, bei Investitionen ausschließlich in Solaranlagen und bei De-minimis-Beihilfen (bis zu 200.000 Euro Förderung innerhalb von drei Jahren) sind die gesamten Investitionskosten förderfähig, ansonsten nur die Investitionsmehrkosten gegenüber einer fossilen Referenzinvestition.
Prüfungs- und Nutzungspflicht für Abgaswärmetauscher: Bei Holzkesseln bis 100 kW muss die Möglichkeit der Nutzung von Abgaswärmetauschern überprüft und bei Möglichkeit umgesetzt werden. Holzkessel ab 100 kW müssen immer mit einem Abgaswärmetauscher ausgestattet werden.
Förderfähige Kosten: Zu den förderfähigen Kosten gehören neben dem Wärmeerzeuger zugehörige Brennstofflager und Wärmespeicher und die für die Einbindung in den vorhandenen Prozess und zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen. Förderfähige Nebenkosten sind Machbarkeitsabschätzungen, Planungskosten, Installationskosten und notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Anlage. Nebenkosten nur bis zu einem Anteil von max. 30 Prozent an den gesamten Investitionskosten förderfähig.
Antragsverfahren: Der Förderantrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen, also vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Ein Vorhabenbeginn nach Antragstellung ist möglich, aber nicht zu empfehlen. Besser ist es, bei der Prozesswärmeförderung mit dem Vorhaben erst nach erfolgter Zusage (Zuwendungsbescheid) von KfW oder BAFA zu beginnen.
Weitere Informationen:
Zum KfW-Förderprogramm 295
Zum BAFA-Förderprogramm
Zum Flyer „Förderung von Prozesswärme mit moderner Holzenergie“