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Förderprogramme
Bund und Länder unterstützen den Ausbau Erneuerbarer Energien auch bei der Wärmeversorgung. Die vielen Zuschussprogramme sind jedoch nicht immer einfach zu durchschauen. Erfahren Sie hier, welche Programme für Sie in Frage kommen. Alle Angaben ohne Gewähr.
Heizen mit Pellets schont nicht nur das Klima, sondern auch den Geldbeutel
Förderfibel
Mit der Förderfibel bietet das Deutsche Pelletinstitut (DEPI) Verbrauchern einen übersichtlichen Leitfaden durch den Förderdschungel der Erneuerbaren Wärme. Die Informationsbroschüre gibt leicht verständliche Antworten auf alle Fragen zu den bestehenden Fördermöglichkeiten für Pellet- und Holzfeuerungen durch Bund, Länder und Kommunen.
Die Förderfibel wird derzeit überarbeitet, eine aktualisierte Fassung stellen wir schnellstmöglich zur Verfügung.


BEG Einzelmaßnahmen
Seit dem 1. Januar 2024 gelten für neu gestellte Förderanträge Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Teil Einzelmaßnahmen. Vorher gestellte Förderanträge werden weiterhin nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen gefördert. Förderanträge für neue Wärmeerzeuger sind ab 2024 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen (Ausnahme: Förderanträge für Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen). Eine Antragstellung für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ist seit Ende Februar 2024 möglich, für vermietete Mehrfamiienhäuser und Wohneigentümergemeinschaften (für das Gemeinschaftseigentum) ab Ende Mai 2024 und für alle anderen Antragsteller voraussichtlich ab Ende August. Bei einem Auftrag (= Vorhabenbeginn) bis Ende August 2024 darf der Förderantrag ausnahmsweise nach dem Vorhabenbeginn (bis Ende November 2024) gestellt werden (Ausnahme: Förderanträge für Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen). Mit dem Heizungstausch muss man also nicht warten, bis eine Antragstellung 2024 möglich ist.
Förderung beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden: Gebäudeeigentümer, die sich für den Einbau einer förderfähigen Holzheizungsanlage in ein Bestandsgebäude entscheiden, können auf eine staatliche Unterstützung bauen: Die Bundesregierung fördert den Einsatz Erneuerbarer Wärme bei der Heizungsmodernisierung in Bestandsgebäuden als Einzelmaßnahme mit der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM). Das gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Die Zuschüsse werden in der Regel als direkter Investitionszuschuss ausgezahlt. Details dazu weiter unten. Seit 2024 ist es aber auch möglich, für die Finanzierung der Investition des Heizungstauschs ergänzend einen Kredit der KfW bei der Hausbank zu beantragen. Dabei gibt es eine Zinsvergünstigung für Antragsteller mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis zu 90.000 Euro.
Förderfähige Holzheizungsanlagen: Automatisch beschickte Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzvergaserkessel, Pelletkaminöfen mit Wassertasche sowie Kombikessel, die sowohl Pellets und Scheitholz oder Hackschnitzel und Scheitholz einsetzen, jeweils mit einer Nennwärmeleistung ab 5 kW. Nach oben hin besteht keine Leistungsbegrenzung. Gefördert werden alle Anlagen, die in der Liste förderfähiger Holzheizungsanlagen des BAFA aufgeführt sind.
Keine Förderung im Neubau: Eine Förderung des Einbaus von Holzfeuerungen in neu errichtete Gebäude ist nicht möglich – weder im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen noch der BEG Wohngebäude (BEG WG) oder BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) noch im Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KfN).
BEG-Förderung von Holzheizungsanlagen für Gebäudenetze: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen auch Errichtung, Umbau oder Erweiterung von sog. Gebäudenetzen. Ein Gebäudenetz ist ein Netz zur Wärmeversorgung von mindestens zwei bis maximal 16 angeschlossenen Gebäuden, sofern diese nicht mehr als 100 Wohnungen haben. Vorraussetzung für die Förderung ist, dass im Gebäudenetz nach der Investitionsmaßnahme mindestens 65 Prozent Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme genutzt wird. Dabei kann auch die Errichtung von Holzheizungsanlagen, die in diese Gebäudenetze einspeisen, gefördert werden.
Keine Förderung für Wärmenetze: Bei Netzen mit mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohnungen handelt es sich um Wärmenetze. Deren Errichtung, Erweiterung oder Umbau wird im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetzte (BEW) gefördert .
Förderung des Anschlusses an Gebäude- und Wärmenetze: Der Anschluss von Gebäuden sowohl an Wärmenetze als auch an Gebäudenetze wird im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen gefördert. Der Förderantrag ist seit 2024 bei der KfW zu stellen. Voraussetzung ist beim Anschluss an ein Gebäudenetz, dass dieses mit mindestens 25 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme versorgt mit. Beim Anschluss an Wärmenetze gibt es keinen solchen Mindestanteil. Dabei ist für jedes angeschlossene Gebäude ein eigener Förderantrag zu stellen.
Fördersätze
Für förderfähige Holzfeuerungen gibt es seit dem 1. Januar 2024 die folgenden Fördersätze und Boni:
  • 30 % Grundförderung
  • 30 % Einkommens-Bonus für selbstnutzende Wohneigentümer mit einem Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro
  • 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Wohneigentümer beim Austausch einer Öl-, Kohle-, Gasetagen-, oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Holzheizung und Kombination der neuen Holzheizungsanlage mit einer bestehenden oder neuen Warmwasseranlage. Diese muss bilanziell mindestens den Warmwasserbedarf decken. Dies kann eine Solarthermieanlage, eine PV-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe (auch Warmwasser-Wärmepumpe) sein.
  • 70 % Höchstfördersatz bei Kombination von Einkommens- und Klimageschwindigkeits-Bonus
  • 2.500 Euro Emissionsminderungs-Zuschlag für die Installation einer Holzheizungsanlage, die höchstens 2,5 mg Staub pro m³ Abluft emittiert. Dieser Zuschlag kommt unabhängig vom Fördersatz hinzu, wird vom Höchstfördersatz also ggf. nicht gekappt. Bei welchen Anlagen der Zuschlag gezahlt wird, ist der Liste der förderfähigen Holzheizungsanlagen des BAFA zu entnehmen.
Der Fördersatz wird immer auf die förderfähigen Kosten bezogen (Bruttokosten einschließlich MwSt).
Kumulierung mit Landes- und Kommunalförderungen: Es ist zulässig ergänzend Förderprogramme von Ländern oder Kommunen für die BEG-Einzelmaßnahme zu nutzen. Dabei wird der Gesamtfördersatz bei 60 Prozent gedeckelt (nur bei kommunalen Antragstellern 90 Prozent).


Förderfähige Kosten: Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage. Dazu gehören folgende Anlagenkosten und Kosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme):
  • Wärmeerzeuger
  • Brennstoffaustragung
  • Wärmespeicher
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Einrichtung eines Lagers und eines Heiz- und Technikraums
  • Anpassung des Abgassystems
  • Anpassung der Wärmeverteilung (z.B. Einbau von Flächenheizungen und Niedertemperaturheizkörpern) und der Warmwasserbereitung
  • Demontagearbeiten
  • Beratung, Planung und Baubegleitung

Begrenzung der förderfähigen Kosten:
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro. Bei Wohngebäuden können für Einzelmaßnahmen für Heizungstechnik höchstens folgende Beträge förderfähiger Kosten berücksichtigt werden:
  • 30.000 Euro für die erste Wohnung
  • je 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohnung
  • je 8.000 Euro ab der siebten Wohnung
Für alle anderen Einzelmaßnahmen (inkl. der HZO-Maßnahmen) liegt der Höchstbetrag förderfähiger Kosten bei 30.000 Euro pro Wohnung bzw. bei 60.000 Euro pro Wohnung für Maßnahmen, die in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgesehen sind.
Bei Nichtwohngebäuden gelten folgende Höchstbeträge förderfähiger Kosten:
  • 30.000 Euro bei einer beheizten Fläche (NGF) von bis zu 150 m²
  • 200 Euro pro m² bei einer NGF von über 150 bis 400 m²
  • 80.000 Euro plus 120 Euro pro m² NGF über 400 m²
  • 152.000 Euro plus 80 Euro pro m² NGF über 1.000 m²
Sämtliche Beträge gelten jeweils inkl. MwSt. Dies gilt auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.
BEG EM: Fördersätze für neue Holzheizungsanlagen
Errichtung einer HolzheizungsanlageGrundförderung ohne BonusGrundförderung plus Klimageschwindigkeits-Bonus (KB) (1)Grundförderung plus Einkommmens-bonus (EB) (1)Grundförderung plus KB und EB (1)
ohne Emissionsminderungs-Zuschlag30 %50 % (2)60 %70 % (3)
mit Emissionsminderungs-Zuschlag30 % plus 2.500 €50 % plus 2.500 € (2)60 % plus 2.500 €70 % plus 2.500 € (3)
1 nur für selbstnutzende Wohneigentümer 2 ab 2029 sinkt KB alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte, entfällt ab 2037 3 entfällt ab 2037
Kein Förderausschluss bei bestehender Austauschpflicht: Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn für das bestehende Heizsystem eine Austauschpflicht nach § 72 Absatz 1-3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Heizkessel besteht.
Förderung der Heizungsoptimierung (HZO-Maßnahmen): Die KfW fördert auch die Optimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden als BEG Einzelmaßnahme. Bei fossilen Anlagen dürfen diese nicht älter als 20 Jahre alt sein, bei Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien auch älter. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro, der Höchstbetrag förderfähiger Kosten 30.000 Euro pro Wohnung bzw. 500 Euro pro Quadratmeter beheizter Fläche bei NWG. Es gibt zwei Arten der Heizungsoptimierung, die gefördert werden kann:
  • HZO-Maßnahmen zur Emissionsminderung: Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Holzfeuerungsanlagen um 80 Prozent (Nennwärmeleistung mindestens 4 kW), ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Der Fördersatz beträgt 50 Prozent.
  • HZO-Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: In Gebäuden mit höchstens fünf Wohnungen (bzw. höchstens 1.000 m² beheizter Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden) werden Maßnahmen gefördert, mit denen die Energieeffizienz des Heizungssystems erhöht wird. Sofern das Heizungssystem nicht hydraulisch abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt werden. Gefördert wird dabei auch der Einbau/Austausch/Erweiterung von Pufferspeichern oder der Einbau von Brennwerttechnik. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent. Es ist ein iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten möglich, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgesehen ist.
HZO-Maßnahmen zur Emissionsminderung50 %
HZO-Maßnahme zur Verbesserung der Anlageneffizienz (ohne iSFP-Bonus)15 %
HZO-Maßnahme zur Verbesserung der Anlageneffizienz (mit iSFP-Bonus)20 %

Kreditförderung für Einzelmaßnahmen
Zum 1. Januar 2024 ist eine Kreditförderung für Einzelmaßnahmen über die KfW für neue Förderanträge wieder eingeführt worden: Wer für die Finanzierung des Heizungstauschs einen Kredit benötigt, kann einen sog. Ergänzungskredit der KfW bei der Hausbank beantragen. Voraussetzung ist ein Förderbescheid über eine Einzelmaßnahmenförderung in der BEG. Eine Zinsvergünstigung gibt es dabei für Antragsteller mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro im Jahr.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt für den Heizungstausch und den Anschluss an Gebäude- oder Wärmenetze bei der KfW (Ausnahme: Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen), für alle anderen Einzelmaßnahmen weiter beim BAFA.
Gestaffelter Antragsstart bei der KfW: Eine Antragstellung bei der KfW ist für Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser seit Ende Februar 2024 möglich. Ab Ende Mai ist die Möglichkeit für die Antragstellung für Eigentümer von vollständig vermieteten Gebäuden und für Wohneigentümergemeinschaften für das Gemeinschaftseigentum angekündigt, für alle anderen Antragsteller bis Ende August. Beim BAFA gibt es keine Unterbrechung bei der Möglichkeit, Förderanträge zu stellen. Da für Heizungstechnik Förderanträge bis Ende August auch nach Vorhabenbeginn gestellt werden können, muss man mit dem Heizungstausch trotzdem nicht warten, bis eine Antragstellung wieder möglich ist.
Reguläres Antragsverfahren: Regulär müssen Förderanträge in der BEG gestellt werden, bevor der Auftrag zur Errichtung der Anlage erteilt wird! Nur Planungsleistungen dürfen regulär vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden. Seit Januar 2024 ist dafür ein Leistungsvertrag mit einer sog. auflösenden oder aufschiebenden Bedingung nach § 158 BGB erforderlich. Der Vertrag tritt dann erst in Kraft, wenn eine Förderzusage erteilt wird. Daher gilt ein solcher konditionierter Leistungsvertrag nicht als Vorhabenbeginn. Allerdings ist eine Kündigung des Vertrages dann nach Antragstellung nicht mehr möglich.
Sonderregelungen zur Heizungstechnik: Für Förderanträge für Heizungstechnik bei der KfW gelten bis Ende August einige Sonderregelungen. Vorübergehend dürfen bei einem Auftrag (= Vorhabenbeginn), der bis Ende August 2024 erteilt wird, Förderanträge ausnahmsweise nach dem Vorhabenbeginn gestellt werden (bis Ende November 2024). (Ausnahme: Förderanträge für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen). Eine auflösende oder aufschiebende Bedingung im abzuschließenden Leistungsvertrag ist daher noch nicht erforderlich.
Höchstbeträge förderfähiger Kosten durch Förderungen für Heizungstechnik nur noch einmal auszuschöpfen: Die Ausschöpfung der Höchstbeträge förderfähiger Kosten ist durch ab 2024 beantragte BEG-Förderungen für Heizungstechnik nur noch einmal pro Gebäude möglich. D.h. wer bspw. für eine Solarthermieanlage für ein Einfamilienhaus eine BEG-Förderung für Kosten von 10.000 Euro beantragt, kann bei einem späteren Heizungstausch nur noch eine BEG-Förderung für 20.000 Euro erhalten. Vor 2023 beantragte Förderungen zählen dabei nicht mit.
Förderanträge für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen: Förderanträge für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen sind weiterhin beim BAFA einzureichen. Sie können ab dem 1. Januar 2024 weiter ohne Unterbrechung gestellt werden. Daher gibt es hier auch keine vorübergehende Möglichkeit, die Förderung nach Vorhabenbeginn zu beantragen.
Auftragsvergabe sofort nach Eingang der Eingangsbestätigung möglich: Der Auftrag kann regulär direkt nach Eingang der Eingangsbestätigung erteilt werden – es muss nicht auf den Eingang des Zuwendungsbescheids gewartet werden.
Frist für die Umsetzung der Maßnahme: Nach Eingang der Förderzusage (bzw. des Zuwendungsbescheides) hat der Antragsteller 36 Monate Zeit, die geplante Maßnahme umzusetzen (sog. Bewilligungszeitraum). Bis 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss der Verwendungsnachweis über die Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden. Dann kann die Förderung ausgezahlt werden.
Weitere Informationen zur Antragstellung direkt bei der KfW.
Mehr zur BEG im DEPI-Flyer „Mehr Karma. Mehr Cash.“

Steuerförderung
Selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden können für alle in der BEG Einzelmaßnahmen förderfähigen Maßnahmen alternativ auch die Steuerförderung für Maßnahmen der energetischen Gebäudemodernisierung in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten in Anspruch nehmen. Beantragt werden kann die Steuerförderung im Jahr nach der Bezahlung der neuen Holzfeuerungsanlage zusammen mit der Steuererklärung für das Vorjahr. Die Steuerförderung wird dann, aufgeteilt auf drei Jahre, als Nachlass auf die Steuerschuld gewährt. Demnach kann sie nur vollständig in Anspruch nehmen, wer Einkommensteuer in entsprechender Höhe zahlen müsste.
Wer von seinem Steuerberater auf die Möglichkeit des Heizungstauschs mit Steuerförderung aufmerksam gemacht wurde, sollte prüfen, ob nicht doch eine BEG-Förderung die attraktivere Variante ist.
Die Steuerförderung ist in jedem Fall für diejenigen Heizungsmodernisierer sinnvoll, die es versäumt haben, ihren Förderantrag rechtzeitig vor der Auftragsvergabe für die neue Holzfeuerung beim BAFA einzureichen und die deshalb keinen BEG-Förderantrag für diese Maßnahme mehr stellen können! Dies gilt auch für Antragsteller, die die Höchstbeträge förderfähiger Kosten für Heizungstechnik durch Förderungen, die er seit 2024 beantragt hat, bereits ausgeschöpft hat.
Diese Steuerförderung ist bei Holzheizungsanlagen, für die seit dem 1. Januar 2023 ein Förderantrag zu einem Fördersatz von 20 Prozent oder 10 Prozent gestellt wurde, in der Regel attraktiver als die direkte Investitionsförderung durch die BEG.
Bei Anlagen, für die seit 2024 ein Förderantrag gestellt werden kann, ist hingegen die BEG-Förderung in den aller meisten Fällen wieder die attraktivere Variante. Anders ist es nur, wenn für Heiztechnik mehr als 57.500 Euro an förderfähigen Kosten anfallen, und/oder dabei weder der Einkommens- noch Klimageschwindigkeits-Bonus in Anspruch genommen werden kann.
Bei Heizungsanlagen, die bis 2024 installiert werden, ist zu beachten, dass es einige Abweichungen bei den technischen Anforderungen gibt, die 2025 wieder angeglichen werden sollen. Dazu gehört, dass bei der Steuerförderung noch das Verfahren A beim Hydraulischen Abgleich zulässig ist, aber nur Holzfeuerungsanlagen förderfähig sind, die höchstens 2,5 mg Staub pro m² emittieren.
KfW-Förderung Effizienzhäuser/Effizienzgebäude
Holzzentralheizungen und wasserführende Pelletkaminöfen können auch gefördert werden, wenn sie bei der energetischen Gebäudemodernisierung von Bestandsgebäuden in ein sog. Effizienzhaus (Wohngebäude) bzw. ein Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) eingebaut werden. Dabei darf das Gebäude bestimmte Anforderungen an den Primärenergiebedarf pro Quadratmeter und an die Wärmedurchlässigkeit der Gebäudehülle nicht überschreiten. Der Fördersatz steigt mit dem Niveau der energetischen Anforderungen.
Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Wärme (EE-Klasse): Werden in dem energetisch modernisierten Bestandsgebäude erstmals mindestens 65 Prozent Erneuerbare Wärme eingesetzt, ist ein Bonus für die EE-Klasse in Höhe von 5 Prozentpunkten möglich. Bei Wohngebäuden erhöhen sich die förderfähigen Kosten um 30.000 Euro pro Wohnung. Alternativ dazu kann auch bei einer Nachhaltigkeitszertifizierung ein NH-Klassen-Bonus in Höhe von 5 Prozentpunkten in Anspruch genommen werden.
Weitere Boni: Für die Modernisierung der energetisch schlechtesten Gebäude (Worst-Perfoming-Building WPB) auf die Effizienzstufe 40, 55 oder 70 kann der sog. Worst-Performing-Building-Bonus (WPB-Bonus) in Höhe von 10 Prozentpunkten beantragt werden. Ein Wohngebäude ist ein WPB im Sinne der BEG, wenn es vor den Maßnahmen die Energieeffizienzklasse H aufweist. Für die serielle Sanierung von Wohngebäuden kann der Bonus für die serielle Sanierung (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozent beantragt werden, sofern das Wohngebäude auf die Effizienzstufe 40 oder 55 modernisiert wird.
Keine Förderung von Neubauten mehr: Für neue Wohn- und Nichtwohngebäude kann kein Förderantrag für einen Förderkredit mehr gestellt werden, wenn der Neubau über eine Holzfeuerungsanlage verfügt. Das gilt nicht nur für Zentralheizungsanlagen, sondern auch für alle Einzelraumfeuerungsanlagen.
Förderfähige Kosten: Die förderfähigen Kosten betragen bei der Förderung der Modernisierung eines Wohngebäudes mit EE-Klasse (z.B. durch den erstmaligen Einbau einer Holzzentralheizung) bis zu 150.000 Euro pro Wohnung. Ansonsten bis zu 120.000 Euro pro Wohnung. Bei Nichtwohngebäuden sind es sowohl bei Modernisierungen als auch bei Neubauten 2.000 Euro pro m² beheizter Nutzfläche (max. 10 Mio. Euro).
Nur noch Kreditförderung: Bei der Förderung der umfassenden energetischen Modernisierung von Effizienzhäusern oder Effizienzgebäuden besteht nur die Möglichkeit der Kreditförderung durch einen Förderkredit mit Tilgungszuschuss. Anträge für einen Förderkredit sind über eine Hausbank bei der KfW einzureichen. Eine Ausnahme besteht nur für kommunale Antragsteller: Sie können direkte Zuschüsse von der KfW in gleicher Höhe erhalten.
Fördersätze:
Energetische Modernisierung von GebäudenTilgungszuschuss¹*Zuschuss per Zinsvergünstigung¹*Bonus für EE- oder NH-KlasseWPB-BonusSerSan-Bonus (nur EH)Max. Gesamtfördersatz
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 EE**20 %15 %5 %10 %15 %60 %²
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 EE*15 %15 %5 %10 %15 %55 %²
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 70 EE10 %15 %5 %10 %-30 %
Effizienzhaus 85 EE (nur bei Wohngebäuden)5 %15 %5 %--25 %
Effizienzhaus/Effizienzgebäude Denkmal EE5 %15 %5 %--25 %
1*Bei kommunalen Antragstellern, die einen direkten Investitionszuschuss beantragen, wird die Höhe des Tilgungszuschusses und des Zuschusses per Zinsvergünstigung addiert. 2 Bei Kumulierung des WPB- und SerSan-Bonus sind bei Wohngebäuden beide Boni auf insgesamt 20 Prozent begrenzt.
EEW
Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit (Modul 2)
Über die Bundesförderung „Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ werden im Modul 2 Holzkessel gefördert, die mehr als 50 Prozent Prozesswärme erzeugen:
  • Entweder mit einem zinsvergünstigten Förderkredit mit Tilgungszuschüssen über das KfW-Programm 295,
  • oder mit direkten Investitionszuschüssen in gleicher Höhe über das BAFA.
Förderfähig sind alle Arten von Holzkesseln, die auch in der BEG Einzelmaßnahmen förderfähig sind, aber auch luft- oder dampfführende Holzkessel und Holz-KWK-Anlagen. Zu beachten sind aber die Beschränkungen für den Einsatz von Waldholz und die Beschränkung für die Förderung von Holzfeuerungsanlagen ab 5 MW. Die Investitions- oder Tilgungszuschüsse betragen je nach Unternehmensgröße 25 Prozent, 35 Prozent oder 45 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die Maximalförderung beträgt 15 Mio. Euro. Förderfähig sind nach einer Änderung der EU-Vorgaben die gesamten Investitionskosten, nicht mehr nur die Investitionsmehrkosten gegenüber einer fossilen Referenzinvestition.
Prüfungs- und Nutzungspflicht für Abgaswärmetauscher: Bei Holzkesseln bis 100 kW muss die Möglichkeit der Nutzung von Abgaswärmetauschern überprüft und bei Möglichkeit umgesetzt werden. Holzkessel ab 100 kW müssen immer mit einem Abgaswärmetauscher ausgestattet werden.
Förderfähige Kosten: Zu den förderfähigen Kosten gehören neben dem Wärmeerzeuger zugehörige Brennstofflager und Wärmespeicher und die für die Einbindung in den vorhandenen Prozess und zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen. Förderfähige Nebenkosten sind Machbarkeitsabschätzungen, Planungskosten, Installationskosten und notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Anlage.
Antragsverfahren: Der Förderantrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen, also vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Ein Vorhabenbeginn nach Antragstellung ist möglich, aber nicht zu empfehlen. Besser ist es, bei der Prozesswärmeförderung mit dem Vorhaben erst nach erfolgter Zusage (Zuwendungsbescheid) von KfW oder BAFA zu beginnen.
Weitere Informationen:
  • Zum KfW-Förderprogramm 295
  • Zum BAFA-Förderprogramm
  • Zum Flyer „Förderung von Prozesswärme mit moderner Holzenergie“
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